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Gewährleistung - Definition und Information - ein Service von speiche24.de

Gewährleistung

Die Gewährleistung bei Neuwaren beträgt 2 Jahre. Für die ersten 6 Monate gilt die Umkehr der Beweislast, d. h. tritt ein Defekt in diesem Zeitraum auf, muss der Verkäufer nachweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufes nicht defekt war. Bei Gebrauchtwaren kann bei gewerblichen Verkäufen die Frist auf 12 Monate reduziert werden. Bei Privatkäufen kann die Gewährleistung vertraglich ganz ausgeschlossen werden. Allerdings unterliegt auch der Privatverkauf der Sachmängelhaftung. Der Käufer hat ein Recht auf die Erfüllung der im Angebot beschriebenen Eigenschaften der Ware. Bei Nichterfüllung gelten auch hier die Mängelansprüche nach § 437 BGB.